JAP Personalleasing GmbH

Ihr Partner im Rhein-Neckar-Kreis
 

Allgemeine Geschäftsbedingungen 

1. Der JAP Job-Agentur-Pfalz Personalleasing GmbH, nachfolgend JAP genannt, ist durch Bescheid der zuständigen Regionaldirektion der BA die Erlaubnis zur Überlassung von Leiharbeitnehmern erteilt worden. 

2. Diese Vereinbarung beginnt mit dem ersten Tag der Überlassung und endet mit Ablauf des letzten Tages der Überlassung, ohne dass es einer Kündigung bedarf oder aber durch Kündigung. Die Vereinbarung kann von beiden Seiten mit einer Frist von einer Woche zum Wochenende gekündigt werden.  Die Kündigung des Entleihers ist nur wirksam, wenn sie gegenüber JAP ausgesprochen wird. 

3. Gemäß AÜG (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) ist JAP Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers, mit allen daraus resultierenden Rechten und Pflichten. Der Entleiher verpflichtet sich, den Leiharbeitnehmer nur innerhalb der gesetzlich zulässigen Arbeitszeitgrenzen zu beschäftigen. Soweit bei längeren Beschäftigungszeiten, Sonntagsarbeit oder Feiertagsarbeit die Genehmigung des Gewerbeaufsichtsamtes notwendig ist, hat der Entleiher diese zu erwirken. Die Leiharbeitnehmer werden im Entleihbetrieb organisatorisch eingegliedert und dürfen alle betrieblichen Einrichtungen zur Arbeitssicherheit ebenso in Anspruch nehmen wie die Mitarbeiter des Entleihers. Benötigte Schutzkleidung wie Schutzhelm, Sicherheitsschuhe, Arbeitshandschuhe usw. werden von JAP gestellt. Spezifische Schutzausrüstung, die an bestimmten Arbeitsplätzen erforderlich ist, werden vom Entleiher gestellt. Der Entleiher verpflichtet sich, den Leiharbeitnehmer nicht in Tätigkeitsbereichen einzusetzen, die nach geltendem Recht eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung voraussetzen, es sei denn, dass dies vorher ausdrücklich mit JAP vereinbart wurde. Die Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe werden vom Entleiher sichergestellt. Der Entleiher verpflichtet sich, JAP einen Arbeitsunfall sofort zu melden. Ein meldepflichtiger Arbeitsunfall ist gemeinsam zu untersuchen. Der Entleiher ist verpflichtet, sowohl seiner Berufsgenossenschaft, als auch der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, jeweils eine Ausfertigung der Unfallanzeige unaufgefordert zu übersenden. Zur Wahrnehmung seiner Arbeitspflichten wird JAP innerhalb der Arbeitszeit jederzeit ein Zutrittsrecht zu den Arbeitsplätzen der Mitarbeiter eingeräumt. 

4. Nimmt der Leiharbeitnehmer seine Arbeit nicht auf oder setzt er sie nicht fort, ist JAP bemüht, eine Ersatzkraft zu stellen. Ist dies nicht möglich, wird JAP von der Überlassungspflicht befreit. Wenn dem Entleiher die Leistungen eines Leiharbeitnehmers nicht genügen und er JAP während der ersten 4 Stunden nach Arbeitsantritt des Leiharbeitnehmers davon unterrichtet, wird ihm JAP im Rahmen der Möglichkeiten eine Ersatzkraft stellen. Ist dies nicht möglich, kann der Entleiher den Auftrag, abweichend von der Frist nach Punkt 2 mit sofortiger Wirkung kündigen. 

5. Alle Leiharbeitnehmer von JAP haben sich vertraglich zur Geheimhaltung aller Geschäftsangelegenheiten des Entleihers verpflichtet. 

6. Der Leiharbeitnehmer von JAP legt dem Entleiher wöchentlich einen Zeitnachweis vor. Dieser ist von einem bevollmächtigten Vertreter des Entleihers zu prüfen und abzuzeichnen. 

7. Die Höhe der Vergütung, die der Entleiher zu zahlen hat, richtet sich ausschließlich nach der vertraglich getroffenen Vereinbarung, unabhängig von der Vereinbarung zwischen JAP und dem Leiharbeitnehmer. Grundlage für die etwaige Berechnung von Fahrzeiten, der Auslöse und des Fahrgeldes ist die Entfernung zwischen dem Geschäftssitz von JAP und dem vertraglich festgelegten Einsatzort des Leiharbeitnehmers. Zuschläge für Mehr-, Spät-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden wie folgt berechnet: Mehrarbeit: Die über die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden 25%, Sonntagsarbeit: 50%; Feiertagsarbeit: 100%; Feiertagsarbeit an einem Sonntag: 150%; Nachtarbeit in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr: 25%. Bei Überlassungsverträgen, die während einer Woche beginnen und/oder enden, findet eine arbeitstägliche Überstundenberechnung statt. Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist der gesamte zu zahlende Zuschlag auf 100% des vereinbarten Stundensatzes begrenzt. Schmutzzulage bedarf der besonderen vorherigen Vereinbarung. 

8. Die Haftung von JAP für das Handeln der Leiharbeitnehmer wird ausgeschlossen. JAP haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit bei der Auswahl des Leiharbeitnehmers. Der Entleiher kann gegenüber JAP keine Ansprüche auf Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens, gleich aus welchem Rechtsgrund, geltend machen. Falls Dritte aus Anlass der Tätigkeit des Leiharbeitnehmers Ansprüche gegen JAP und deren Leiharbeitnehmer erheben, ist der Entleiher verpflichtet, JAP und deren Leiharbeitnehmer davon freizustellen. 

9. Der Entleiher darf den Leiharbeitnehmer nicht mit Geld- oder Wertpapierangelegenheiten und sonstigen Wertgegenständen betrauen. Geschieht dies dennoch, liegt die Haftung ausschließlich beim Entleiher. 

10. Beanstandungen jeglicher Art sind sofort nach Feststellung, spätestens binnen 4 Tagen nach Entstehung des die Beanstandungen begründenden Umstandes, schriftlich vorzubringen. Später angezeigte Beanstandungen sind ausgeschlossen. Im Falle rechtzeitig angezeigter und berechtigter Beanstandungen ist eine etwaige Haftung von JAP auf Nachbesserung als solche unter Ausschluss aller sonstigen Ansprüche, namentlich solcher auf Schadenersatz, beschränkt. 

11. JAP weist darauf hin, dass alle notwendigen Daten EDV-mäßig erfasst, nach den Vorschriften gespeichert und im Rahmen dieses Vertrages weitergegeben werden. 12. Rechnungen von JAP sind sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu bezahlen. Im Verzugsfalle berechnet JAP auf die offene Forderung Verzugszinsen nach dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank mit einem Aufschlag von 5%. Die Leiharbeitnehmer sind nicht zum Inkasso berechtigt. Eine Aufrechnung oder die Ausübung eines Zurückhaltungsrechtes gegenüber einer Forderung der JAP ist nur mit rechtskräftig festgestellten Forderungen des Entleihers zulässig. 
 
13. Mündliche Nebenabreden, Ergänzungen oder Abänderungen des Auftrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch JAP. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Vereinbarung. 

14. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden die unwirksamen Bestimmungen durch wirksame Vereinbarungen ersetzen, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen erreichen oder ihm möglichst nahe kommen. 

15. Festeinstellung / Übernahme Wird der von JAP überlassene Arbeitnehmer vom Entleiher in ein festes Arbeitsverhältnis übernommen, wird ein 

 Übernahmezeitpunkt vor Vollendung

Vermittlungshonorar

1. Monat

100%

2. Monat

75%

3. Monat

50%

4. Monat

25%

5. Monat

10%

nach Vollendung 5 Monat

kostenfrei

Die genannten Prozentsätze des Vermittlungshonorars beziehen sich auf das im Rahmen der Personalvermittlung gültige Honorar in Höhe von 2 Brutto-Monatsgehältern des Mitarbeiters, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Berechnungsgrundlage ist der zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer geschlossene Arbeitsvertrag. 


16. Die Höchstüberlassungsdauer beträgt 18 Monate. 

17.   Branchenzugehörigkeit / Equal Pay 
Ist ein ununterbrochener Einsatz eines genannten Mitarbeiters von mehr als neun Monaten geplant oder absehbar, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Personaldienstleister das Arbeitsentgelt  eines vergleichbaren Stammarbeitnehmers des Auftraggebers ( Equal Pay ) spätestens einen Monat vor Beginn des 10. Überlassungsmonats mitzuteilen. Zur Ermittlung von Equal Pay wird ein entsprechender Fragebogen verwendet. Der verwendete Fragebogen wird Inhalt des Vertrages. Der Auftraggeber informiert die Firma JAP Personalleasing GmbH unverzüglich über alle- auch bereits feststehende künftige Änderungen im Equal Pay . Die Änderungen werden ebenfalls Gegenstand des Vertrages. 

18. Datenschutz
Wir die JAP Personalleasing GmbH verfahren nach der DSGVO und BDSG-neu im Datenschutz , welches am 25.05.2018 in Kraft getreten ist. Auf Anfrage sollte unser Kunde zeitnah seinen Datenschutzbeauftragen nennen. Eine Datenschutzerklärung ist gegenüber der JAP Personalleasing GMBH abzugeben.

19. Gerichtsstand ist Ludwigshafen